„Rechtsform“ Sondervermögen
Da Investmentfonds grundsätzlich als Sondervermögen getrennt vom Vermögen der verwaltenden Gesellschaft geführt werden, ist die Zahlungsfähigkeit der Kapitalanlagegesellschaft für den Anleger insofern irrelevant, als dass diese lediglich die Schließung des Fonds oder die Übernahme durch ein anderes Unternehmen zur Folge hätte – nicht aber den Verlust des eingesetzten Kapitals. Insofern besteht bei der Anlege in Investmentfonds nicht die von Spareinlagen bekannte Problematik der Einlagensicherung.